Fahrzeugdaten unter Beobachtung: Die unterschätzte Bedeutung des “EU Data Act” für Händler und Flottenbetreiber

Data Act automotive car transport

Der 28. Januar 2026 ist Datenschutztag. Einst ein Datum für politische Entscheidungsträger und Technologieunternehmen, markiert er heute einen Wendepunkt für die gesamte Automobilbranche.  

Seit dem Inkrafttreten des “EU Data Act” am 12. September 2025 stellt sich nicht mehr nur die Frage, wer für die Verarbeitung von etlichen unterschiedlichen Fahrzeugdaten Verantwortung trägt, sondern auch in welchem Umfang.

Für Händler und Flottenbetreiber bedeutet dies einen grundlegenden Wandel und zwingt damit zum Umdenken. 

Diverse Fahrzeugdaten fallen nun formal in ihren Verantwortungsbereich, während der operative Zugriff in der Praxis häufig komplex bleibt.  

Wer Verantwortung für Daten trägt, muss auch organisatorisch und technisch darauf vorbereitet sein, um deren Verarbeitung gesetzeskonform gerecht zu werden.  

Dieser Beitrag zeigt, was sich mit dem “Data Act” konkret geändert hat, welche Folgen dies für Händler und Flottenbetreiber hat und welche praktischen Fragen sich 2026 in Bezug auf Datenrechte, Haftung und Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette stellen. 

 

Was ist die “EU-Datenverordnung” eigentlich? 

Der EU-Datenverordnung ist eine europäische Verordnung, die Nutzern vernetzter Produkte, wie Fahrzeuge, mehr Kontrolle über die Nutzung dabei entstehender Daten einräumt.  

Zu den zentralen Regelungen zählen: 

  • Datenzugang: Nutzer entsprechender Daten wie Fahrer, Flottenbetreiber und Händler haben das Recht, auf die von ihren Fahrzeugen erzeugten Daten zuzugreifen. 
  • Verpflichtende Datenfreigabe: Hersteller müssen Fahrzeugdaten unter bestimmten Bedingungen an Dritte wie Wartungsdienstleister, Versicherer oder Mobilitätsplattformen weitergeben. 
  • Sicherheitsanforderungen: Personenbezogene und nicht personenbezogene Daten unterliegen hohen Sicherheitsstandards, darunter Verschlüsselung und kontrollierter Zugriff. 
  • Interoperabilität: Daten müssen in einem standardisierten Format bereitgestellt werden, das Wiederverwendung und Übertragbarkeit ermöglicht. 

Dies sind verbindliche Vorgaben. Wer Fahrzeugdaten nutzen oder weitergeben will, muss nachweisen können, dass dies sicher, transparent und rechtskonform geschieht. 

 

Fahrzeugdaten: Hier stehen Sie in der Verantwortung 

Die  Datenverordnung macht die jeweiligen Nutzer zum formellen Inhaber der Nutzungsrechte an Fahrzeugdaten.  

Was abstrakt klingt, hat konkrete Folgen. 

  • Ein Händler mit Vorführ- oder Lagerfahrzeugen ist häufig vorübergehend Nutzer jener Daten und trägt damit die rechtliche Verantwortung für die Fahrzeugdaten. 
  • Ein Flottenbetreiber ist verantwortlich für die Verwaltung von  Daten wie Fahrverhalten, Fehlercodes oder Wartungszuständen. 

Beispiel: Erhält ein Händler Informationen zum Batteriestatus oder zu Fehlercodes eines gebrauchten Elektrofahrzeugs, muss er belegen können, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Daten verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.  

Z.B. etwa an ein markenübergreifendes Wartungsnetzwerk. 

 

Die Daten gehören Ihnen, aber die Kontrolle ist begrenzt 

In der Praxis sind viele Fahrzeugdaten weiterhin in geschlossenen OEM-Plattformen gebunden. Der “Data Act” zielt genau darauf ab, dieses Ungleichgewicht aufzubrechen. 

Nutzer können nun: 

  • verlangen, dass Fahrzeugdaten an einen selbst gewählten Dienstleister übermittelt werden. 
  • erwarten, dass Daten in einem nutzbaren und übertragbaren Format bereitgestellt werden. Etwa über Programmierschnittstellen oder standardisierte Datenmodelle wie “ISO ExVe” oder “COVESA VSS”. 

Beispiel: Ein Flottenbetreiber mit Fahrzeugen verschiedener Marken möchte sein Flottenmanagement vereinheitlichen. Auf Grundlage des “Data Act” kann er verlangen, dass Daten aus unterschiedlichen OEM-Systemen bei einer zentralen Schnittstelle zusammengeführt werden. 

 

Fahrzeugdaten teilen: Die Verantwortung liegt noch immer bei Ihnen 

Die Datenverordnung erleichtert den Datenaustausch, entbindet jedoch nicht von Verantwortung. Händler und Flottenbetreiber müssen jederzeit nachweisen können: 

  • welche Daten mit welchen Partnern und zu welchem Zweck geteilt werden. 
  • dass sensible Informationen wie Standortdaten oder Fahrverhalten nur mit ausdrücklicher Zustimmung genutzt werden. 

Beispiel: Ein Flottenbetreiber bindet einen externen Wartungspartner an, welcher auf Basis von Echtzeit-Fahrzeugdaten eine präventive Wartung durchführt. Nutzt dieser Partner die Daten für andere Zwecke oder kommt es zu einer Datenpanne, kann der Flottenbetreiber mitverantwortlich sein, sofern keine klaren Verträge, Protokolle und Kontrollmechanismen bestehen. 

 

Datenkontrolle ohne neue Komplexität

Neue Regulierungen führen oft reflexartig zur Handlung und Flucht in zusätzliche Tools, Portale oder Formulare. Der “Data Act” verlangt jedoch im Fokus vor allem klare “Governance”-Strukturen, nicht mehr Bürokratie. 

Wesentlich sind: 

  • klare Rollenverteilungen: Wer darf welche Daten einsehen und nutzen? 
  • transparente Prozesse: etwa die digitale Übergabe von Fahrzeugdaten bei Auslieferung oder Weiterverkauf. 
  • kontrollierter Zugriff: beispielsweise zeitlich begrenzter Zugang für Logistikpartner zum Ladezustand oder Standort eines Fahrzeugs. 

Beispiel: Ein Logistikunternehmen, welches neue Elektrofahrzeuge an einen Händler ausliefert, erhält vorübergehend Zugriff auf den Ladezustand jedes Fahrzeugs. So lassen sich Verzögerungen und Überraschungen bei der Übergabe vermeiden und die Transparenz in der Lieferkette erhöhen. 

 

Carsharing und Mietwagen: Wer trägt die Verantwortung?

Nicht jeder Nutzer ist zugleich Eigentümer.  

Bei Carsharing- und Mietmodellen ist die Verantwortung differenzierter zu betrachten: 

  • Kurzzeitmiete: Der Vermieter gilt als formeller Nutzer des Fahrzeugs und trägt die Verantwortung für die entsprechenden Daten. Der Mieter erhält nur dann Zugriff, wenn dies vertraglich geregelt ist. 
  • Operatives Leasing oder Langzeitmiete: Der Flottenbetreiber oder der Fahrer ist der tatsächliche Nutzer und kann Daten gemäß “Data Act” abrufen und an Dritte weitergeben. 
  • Carsharing: Der Betreiber der Sharing-Plattform ist rechtlich als Nutzer anzusehen. Einzelne Fahrgäste, die Fahrzeuge über eine App buchen, erwerben keine Eigentumsrechte an den Fahrzeugdaten. Ihnen stehen jedoch Rechte nach der DSGVO zu, etwa auf Auskunft oder Berichtigung personenbezogener Daten wie Fahrthistorien oder Standortinformationen. 

Zu beachten ist: “Data Act” und  die DSGVO gelten nebeneinander. Auch ohne Eigentumsrechte an Daten können betroffene Personen über die DSGVO Anspruch auf ihre personenbezogenen Informationen erheben. 

 

Warum ist dies wichtig und entscheidend? 

Der “Data Act” ist kein technisches Detailgesetz, sondern eine wirtschaftliche Spielregel. Ziele sind fairerer Wettbewerb, transparenter Zugang zu Daten und die Förderung der Innovation. Für die Automobilbranche bedeutet das: 

  • Händler können markenübergreifende Wartungs- und Serviceleistungen anbieten. 
  • Flottenbetreiber gewinnen mehr Kontrolle über ihre Datenflüsse und ihre regulatorische Compliance. 
  • Logistik- und Transportunternehmen erhalten durch Datenaustausch Echtzeit-Einblick in den Fahrzeugstatus, was Übergabefehler reduziert und Prozesse effizienter macht. 

Wer frühzeitig in Daten-Governance, Interoperabilität und klare vertragliche Regelungen investiert, verschafft sich einen deutlichen Vorsprung.  

Das Fahrzeug der Zukunft ist nicht nur vernetzt, sondern Teil einer Datenkette. Hier entscheiden Vertrauen, Kontrolle und Zusammenarbeit über den Erfolg!

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